Europäisches Bagatell-Verfahren
Das europäische Verfahren für geringfügige Forderungen gilt für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Das Verfahren ist seit 2009 in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union mit Ausnahme Dänemarks anwendbar, und steht den Bürgern als Alternative zu den in den Mitgliedstaaten bestehenden innerstaatlichen Verfahren zur Verfügung. Es ist in der Verordnung (EG) Nr. 861/2007 geregelt.
Das Verfahren für geringfügige Forderungen stellt einen vereinfachten Rechtsschutz für die Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen dar. Der Streitwert der Klage darf ohne Zinsen, Kosten und Auslagen zum Zeitpunkt des Eingangs bei dem zuständigen Gericht 5.000,00 € nicht überschreiten. Ein in diesem Verfahren ergangenes Urteil wird in den anderen Mitgliedstaaten anerkannt und vollstreckt, ohne dass es einer Vollstreckbarerklärung bedarf. Das Verfahren ist fakultativ und stellt eine zusätzliche Alternative zu den in den Mitgliedstaaten vorgesehenen Rechtsschutzmöglichkeiten dar.
Das Verfahren ist an strenge Fristen gebunden. Daher ist die Dauer des Verfahrens mit hoher Wahrscheinlichkeit vorhersehbar. Darüber hinaus bietet dieses Verfahren dem Gericht die Möglichkeit eine Entscheidung ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung zu fällen. Dies stellt eine erhebliche Kostenersparnis im Vergleich zu konventionellen Gerichtsverfahren dar. Die unterlegene Partei trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Verordnung können Sie hier einsehen.
Grenzüberschreitende Klageverfahren
Innerhalb der EU profitieren Sie von der Möglichkeit Ihre Forderungen gegen Schuldner in Europa wirksam durchsetzen zu können. Das Europäische Parlament hat hierfür die EU Verordnung (EU) Nr. 1215/2012 (Brüssel Ia VO) geschaffen. Sie gilt für grenzüberschreitende Streitigkeiten in Zivil- und Handelssachen. Sie regelt die Zuständigkeit der Gerichte der jeweiligen EU Mitgliedsstaten. Es gilt der Grundsatz, dass an dem Gericht des Ortes Klage zu erheben ist, an dem der Beklagte seinen
Wohnsitz / Geschäftssitz hat. Daneben sieht die Brüssel Ia VO zahlreiche Ausnahmen, zum Beipiel durch Gerichtsstandsvereinbarungen, vor.
Die Verordnung können Sie hier einsehen.
Europäischer Zahlungsbefehl
Die Verordnung (EG) Nr. 1896/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 zur Einführung eines Europäischen Mahnverfahrens ermöglicht Gläubigern die Durchsetzung unbestrittener Forderungen in Zivil- und Handelssachen nach einem einheitlichen Verfahren ohne Gerichtsverhandlung. Die Verordnung findet in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union – mit Ausnahme von Dänemark –Anwendung. Bei diesem Verfahren ist keine Anwesenheit bei Gericht erforderlich. Der Antragsteller muss nur seinen Antrag einreichen. Der in diesem Verfahren erlassene Europäische Zahlungsbefehl ist nach Maßgabe der jeweiligen nationalen Vollstreckungsvorschriften in allen Mitgliedsstaaten der Eurpäischen Union vollstreckbar.
Die Verordnung können Sie hier einsehen.